Muss für jede Anlage ein Beauftragter für den Immissionsschutz bestellt werden?
Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Anlagenbetreiber in allen Bereichen des Immissionsschutzes, er überwacht die Einhaltung rechtlicher Vorgaben (insbesondere die des Immissionsschutzes), er initiiert und begleitet die Einführung und Anwendung umweltschonender Verfahren und Erzeugnisse, unterbreitet Vorschläge, wie Emissionen vermieden werden können, schult und unterrichtet die Mitarbeiter und berichtet der Betriebsleitung. Die rechtlichen Grundlagen für den Immissionsschutzbeauftragten finden sich im Bundes-Immissionsschutzgesetz und in der dazu erlassenen 5. BImSchV. Grundsätzlich müssen Betreiber von genehmigungsbedürftigen (im Sinne des Immissionsschutzes) Anlagen einen oder sogar mehrere Betriebsbeauftragte für den Immissionsschutz bestellen. Welche Anlagen dies im Einzelnen sind, wird in der Anlage 1 zur 5. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführt. Dazu zählen unter anderem Kraftwerke und Feuerungsanlagen. Aber auch kleinere Anlagen können der Pflicht zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten unterliegen.
Wann kann die zuständige Stelle die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für den Immissionsschutz anordnen?
Betroffen sind weiterhin Anlagen, die sich mit der Herstellung von Glas beschäftigen oder Abfallbehandlungsanlagen. Häufig unterschätzen Betreiber kleinerer Anlagen die Bestellverpflichtung des Betriebsbeauftragten für den Immissionsschutz. Dieser betrifft auch Anlagen
- zum Beschichten, Kaschieren, Lackieren, Tränken und Imprägnieren von Gegenständen, soweit dabei mehr als 250 Kilogramm von organischen Lösemitteln je Stunde verwendet werden,
- zum Gießen für Nichteisenmetalle,
- zum Drucken oder Bedrucken mit Rotationsdruckmaschinen zuzüglich zugeordneter Anlagen zum Trocknen, soweit auch hier mehr als 250 Kilogramm organische Lösemittel zum Einsatz kommen
- zum Feuerverzinken mit einem Durchsatz von 10 Tonnen Rohgut und mehr in der Stunde.
Sofern von einer Anlage besondere Gefahren ausgehen, kann die zuständige Behörde die Bestellung eines oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragte anordnen.
Wer ist von der Pflicht zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten befreit?
Auf der anderen Seite ermöglicht es die Bestimmungen der 5. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz dem Betreiber von mehreren Anlagen, nur einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen, der dann alle Anlagen betreut. Voraussetzung dafür ist, dass er seine Aufgaben (§ 54 BImSchG) sachgerecht erfüllen kann. Handelt es sich um Konzerne, kann die Behörde erlauben, dass nur einen Beauftragten für den Immissionsschutz bestellt wird, der dann für den gesamten Konzern verantwortlich ist. Hierfür ist eine Voraussetzung, dass er durch einen oder mehreren fachkundigen und zuverlässigen Personen Unterstützung erfährt. Benötigt eine Anlage keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, ist grundsätzlich auch kein Betriebsbeauftragter für den Immissionsschutz zu bestellen. Auf Antrag kann die Behörde einen Betreiber von der Pflicht einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen befreien, wenn es sich zum Beispiel um Anlagen mit geringen Emissionen handelt.
Weiterbildungen & Seminare
Hybrid-Seminar: Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz
Hybrid-Seminar: Immissionsschutz – neue rechtliche/technische Entwicklungen
Seminar: Betreiberpflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
Seminar: Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Hybrid-Seminar: Genehmigungsverfahren – Grundlagen, Anforderungen an die Unterlagen und Gutachten
Uwe Schöer ist bestrebt, den Umweltschutz und insbesondere den Gewässerschutz weiter voranzutreiben. Er setzt sich für die Förderung von nachhaltigen Ansätzen und die Ausbildung einer umweltbewussten Generation ein, die mit den nötigen Kenntnissen und dem Engagement ausgestattet ist, um die Umwelt für zukünftige Generationen zu bewahren.